Denksprüche aus alten Brüxer Gerichtsbüchern.
Ostdeutsche Familienkunde
. . . . .   (Seite 132)
Derselbe Balth. Stecher am 23. Sept. 1587 beim Abgang aus dem Amte:

Der czeigtt ein schwereß Joch,
Der andern leytten wartett noch
Vnd mus solches beschliessenn (lies beschlichen),
Was sie übels aus richtenn,
Die weyl sie vorgelten
Mitt fluchen vnd schelten.
Selig ist der Man,
Der friedlich leben kan!

Derselbe Spruch nochmals im 3. Gerichtsbuch von Bernhard Pech 1591 eingetragen, Bl. 262
. . . . .   (Seite 133)
Der bereits genannte Bernhard Pech schreibt hier am 16. Nov. 1591, also bei Übernahme des Richteramtes, Bl. 169:

Ein jder Regendt soll gudt Reichtumb haben,
Das ehr nicht nemb Geschenck noch Gaben.
Dar durch wirdt imb ein Zaun jns Maul gelegkt,
Wie in dem Jesus Sirach am 20. Kapittel stehet,
Das sie nicht kennen straffen nach Recht,
Wie solches das Rech(t) wol midt sich brecht.
Darumb behaldt die Rechten vnd tu nicht zu fiell!
Gott vnd das Recht solches von dir haben wiel.
Darumb schau auffs Recht! Straff one Scheu!
So wirdt die Gerechtickeitt alle Morgen neu.
. . . . .


Alois Bernt,
1935

Familienarchiv PECH   QK-0017